Satzung des Musikvereins Stuttgart-Weilimdorf e.V., neugefaßt am 21. März 1997
§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen Musikverein Stuttgart-Weilimdorf e.V. und hat seinen Sitz in Stuttgart-Weilimdorf.
Er ist im Vereinsregister eingetragen und damit ein rechtsfähiger Verein.

§ 2 Zweck

Der Verein ist Mitglied des Blasmusikverbandes Baden-Württemberg und dient insbesondere der Erhaltung, Pflege und Förderung der Volksmusik.

Diesen Zweck verfolgt er durch:

1. regelmäßige Übungsabende,
2. Ausrichten von Konzerten und anderen musikalischen Veranstaltungen,
3. Mitwirkung bei weltlichen und kirchlichen Veranstaltungen kultureller Art,
4. Teilnahme an Musikfesten des Blasmusikverbandes Baden-Württemberg, seiner Unterverbände und Vereine.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Der Verein wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt.

§ 3 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern. Als Mitglied können auf Antrag alle Personen aufgenommen werden, welche die Zwecke des Vereins anerkennen und fördern. Über den Antrag entscheidet die Vorstandschaft. Gegen seine Entscheidung kann die Hauptversammlung angerufen werden, die endgültig entscheidet.

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß.

Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres zulässig, Er muß gegenüber der Vorstandschaft mindestens 3 Monate vorher schriftlich erklärt werden. Gegen seine Entscheidung kann die Hauptversammlung angerufen werden, die endgültig entscheidet. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch gegenüber dem Verein.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an der Hauptversammlung teilzunehmen und nach Vollendung ihres 16. Lebensjahres dort Anträge zu stellen und abzustimmen. Die Mitglieder sind verpflichtet, den von der Hauptversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Aktive Musiker entrichten keinen Beitrag.
Ab 5jähriger Mitgliedschaft stellt der Verein bei Beerdigungen die Trauermusik kostenlos.
Jedes Mitglied wird auf Antrag, über den die Vorstandschaft entscheidet, bei Arbeitslosigkeit oder unverschuldeter Not vom Beitrag befreit.

§ 5 Ehrenmitgliedschaft

Personen, die sich um die Volksmusik oder den Verein besondere Verdienste erworben haben, können durch die Vorstandschaft zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und haben zu allen Veranstaltungen des Vereins freien Zutritt.

§ 6 Verwaltungsorgane des Vereins

Verwaltungsorgane des Vereins sind:

1. die Hauptversammlung
2. die Vorstandschaft.

Die Organe beschließen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Über die Sitzungen der Organe ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Inhalt der Beratung und alle Beschlüsse enthalten muß. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen und bei der nächsten Sitzung zu verlesen.

§ 7 Die Hauptversammlung

Die Hauptversammlung findet jährlich einmal, und zwar spätestens im März statt. Sie wird vom Vorstand mindestens zwei Wochen vorher durch Bekanntmachung in den Vereinsmitteilungen „Trompetle Post" oder durch Benachrichtigung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung bekanntgegeben.

Schriftliche Anträge an die Hauptversammlung sind spätestens eine Woche vor der Durchführung an den Vorsitzenden zu richten. Über die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen entscheidet die Hauptversammlung mit 2/3 Mehrheit.

Der Vorstand kann bei dringendem Bedarf eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen. Er muß dies tun, wenn mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder dies unter Angabe der Gründe fordert. Für die Bekanntmachung gilt Absatz 1, jedoch kann nötigenfalls die Bekanntmachungsfrist bis auf 3 Tage abgekürzt werden.
Die Hauptversammlung leitet der Vorsitzende, wenn er verhindert ist, der stellvertretende Vorsitzende. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Die Hauptversammlung ist zuständig für:

1. die Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes,
2. die Entlastung der Vorstandschaft,
3. die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
4. die Wahl der Vorstandschaft und der Kassenprüfer,
5. die Änderung der Satzung,
6. die Entscheidung über Einsprüche gegen Beschlüsse der Vorstandschaft, die die Aufnahme und den Ausschluß von Mitgliedern betreffen,
7. die Entscheidung über wichtige Angelegenheiten, die die Vorstandschaft an die Hauptversammlung verwiesen hat,
8. die Auflösung des Vereins.

§ 8 Die Vorstandschaft

Die Vorstandschaft setzt sich zusammen aus:

1. dem Vorsitzenden
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
3. dem Kassier
4. dem stellvertretenden Kassier
5. dem Schriftführer
6. dem Wirtschaftsführer
7. dem stellvertretenden Wirtschaftsführer
8. dem Pressewart
9. dem Musikervorstand
10. dem stellvertretenden Musikervorstand
11. dem Vizedirigenten
12. dem Jugendleiter
13. dem technischen Vertreter Musik
14. dem technischen Vertreter Verein
15. dem 1. Beisitzer, der besondere Funktionen begleiten kann,
16. dem 2. Beisitzer, der besondere Funktionen begleiten kann.

Die Vorstandschaft wird von der Hauptversammlung im Wechsel auf zwei Jahre gewählt.

Die Wechselfolge ist im ersten Jahr der Gültigkeit der Satzung; ungerade Ziffern auf zwei Jahre, gerade Ziffern auf ein Jahr, im zweiten Jahr ebenfalls in zweijähriger Folge.

Ausgenommen von dieser Regelung sind die von der Musikerversammlung gewählten Vertreter, die der Hauptversammlung lediglich zur Bestätigung vorgeschlagen werden.

Sachkundige Personen können jederzeit von der Vorstandschaft zu ihren Sitzungen mit beratender Stimme eingeladen werden.

Die Wahl der Vorstandschaft wird durch Abgabe von Stimmzetteln durchgeführt. Wenn kein Mitglied widerspricht, kann durch Zuruf gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig.

Die Vorstandschaft wird vom Vorsitzenden einberufen. Sie muß einberufen werden, wenn dieses mindestens 6 Vorstandschaftsmitglieder beantragen. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens 8 Mitglieder anwesend sind.
Sie beschließt über alle Angelegenheiten, soweit nach der Satzung nicht die Hauptversammlung zuständig ist.

§ 9 Der Vorstand

Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Sie vertreten den Verein allein.

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB leitet die Hauptversammlung und Sitzungen der Vorstandschaft und sorgt für die Durchführung ihrer Beschlüsse.

§ 10 Geschäftsführung

Die laufenden Verwaltungsgeschäfte erledigt der Vorsitzende.

Bei der Geschäftsführung ist sparsam zu verfahren. Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, dürfen nicht getätigt werden. Der Vorsitzende oder sonstige Mitglieder erhalten nur ihre Aufwendungen vergütet. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaften fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 11 Kassenführung

Die Kassengeschäfte erledigt der Kassier. Er ist berechtigt, Zahlungen für den Verein zu leisten, anzunehmen und zu bescheinigen.

Der Kassier fertigt auf Schluß des Geschäftsjahres einen Kassenabschluß, welcher der Hauptversammlung zur Anerkennung und Entlastung vorzulegen ist.

Zwei von der Hauptversammlung gewählte Kassenprüfer haben darüber hinaus das Recht, jederzeit Kassenprüfungen vorzunehmen.

Überschüsse, die sich beim Abschluß ergeben, sind zur Bestreitung von satzungsgemäßen Ausgaben des nächsten Jahres zu verwenden oder einer Rücklage zuzuführen, die zur Bestreitung künftiger Ausgaben nach § 2 notwendig ist.

§ 12 Satzungsänderung

Anträge auf Satzungsänderungen können von jedem Mitglied, das das 16. Lebensjahr vollendet hat, mindestens 3 Monate vor der Hauptversammlung gestellt werden.

Eine Satzungsänderung kann nur von der Hauptversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

Im Übrigen gelten für Satzungsänderungen die Vorschriften des BGB.

§ 13 Auflösung

Die Auflösung kann nur von einer für diesen Zweck einberufenen Hauptversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes, ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Wird innerhalb von 10 Jahren kein Verein im Sinne von § 2 der Satzung gegründet, dem das Vermögen übergeben wird, hat die Bezirksverwaltung von Stuttgart-Weilimdorf, die das verbliebene Vereinsvermögen verwaltet, dieses mit Zustimmung des Finanzamtes dem Blasmusikverband Baden-Württemberg zuzuführen.

Vorstehende Satzung des Musikvereins Stuttgart-Weilimdorf e.V. ist am 21.März 1997 von der Hauptversammlung rechtsgültig beschlossen worden.